Die Rauchmelderpflicht Hamburg weist einen wichtigen Unterschied zu anderen Bundesländern auf: in der Bauordnung ist nicht vorgeschrieben, wer für Einbau und Wartung der Feuermelder verantwortlich ist. Zwar gilt im Allgemeinen, dass der Vermieter für Anschaffung, Montage und Wartung verantwortlich ist, doch die Gesetzeslücke lässt einen großen Interpretationsraum.
Generell steht der Eigentümer immer in der sogenannten Sekundärhaftung; sollte es zu einem Brand kommen, muss er seine Sorgfaltspflicht nachweisen und die Wartung der Brandmelder überprüfen. Im Schadensfall drohen sonst hohe Bußgelder, der Verfall des Versicherungsschutzes oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn Personen verletzt werden. Die Pflichten gelten für Einfamilienhäuser, Wohnungen, Mietwohnungen, selbstgenutztes Eigenheim und weitere Wohnimmobilien.
Fakten zur Rauchmelderpflicht Hamburg
- Einbaupflicht
Neu- und Umbauten: bis 01.04.2006, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2010 - Rauchmelder wo anbringen?
Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen - Wer zahlt?
Einbau: Kosten trägt i.d.R. Eigentümer, Wartung: Kosten trägt i.d.R. Eigentümer
Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Hamburg
Von der hamburgischen Bürgerschaft wurde die Änderung der Hamburgischen Bauordnung HBauO mit der folgenden Ergänzung des Absatz 6 zu §45 beschlossen:
“(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.”
Wichtig:
Offizielle Stellen überprüfen den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Feuermeldern nicht; nur Neu- und Umbauten werden vom zuständigen Bauamt und den Architekten kontrolliert. Doch kann der Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Hamburg angezeigt werden, dann müssen die Behörden reagieren. Hat ein Mieter bereits Rauchmelder angebracht, muss er nur die sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder entsprechend der DIN-Norm 14676 nachweisen. Wird beispielsweise in einer Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) die einheitliche Nachrüstung mit Feuermeldern beschlossen, kann der Mieter davon ausgenommen werden. So entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Präzedenzfall 2015.
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