Die Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt besteht seit März 2006 und schließt Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ein. Da im Gesetz nicht näher definiert, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Eigentümer sowohl für den Einbau, als auch für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich ist. Da der Mieter oft schon Feuermelder installiert hat, entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Präzedenzfall 2015, dass Wohnimmobilien mit schon vorhanden Funkrauchmeldern von einer allgemeinen Nachrüstung ausgeschlossen werden können.
Fakten zur Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt
- Einbaupflicht
Neu- und Umbauten: bis 15.03.2006, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2015 - Rauchmelder wo anbringen?
Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen - Wer zahlt?
Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Eigentümer
Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Sachsen-Anhalt
Der Landtag Sachsen-Anhalt hat die Ergänzung der BauO LSA um §47 Absatz 4 (Wohnungen) wie folgt beschlossen:
“(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.”
Wichtig:
Da davon ausgegangen wird, dass der Eigentümer für die Anbringung und die Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Brandmelder zuständig ist, muss er seine Sorgfaltspflicht im Schadensfall nachweisen können. Wird vertraglich vereinbart, dass der Mieter die Wartung der Rauchmelder übernimmt, muss der Eigentümer eine regelmäßige Sichtkontrolle der Geräte nach Absprache mit dem Mieter vereinbaren. Bei einem Verstoß drohen bei einem Brand der Verfall des Versicherungsschutzes, hohe Bußgelder und bei Personenschäden sogar bis zu fünf Jahre Haft.
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