Die Besonderheit bei der Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern ist, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit gilt; das kann laut § 84 Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Behörden kontrollieren den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Feuermeldern nicht; erst wenn ein Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern angezeigt wird, muss das zuständige Bauamt reagieren. Doch hat der Eigentümer einer Immobilie immer eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen und steht damit in der Sekundärhaftung. Bei einem Brand verfällt im schlimmsten Fall der Versicherungsschutz, außerdem ist mit weiteren Bußgeldern zu rechnen oder droht sogar eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, wenn Personen zu Schaden kommen.
Fakten zur Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern
- Einbaupflicht
Neu- und Umbauten: bis 01.09.2006, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2009 - Rauchmelder wo anbringen?
Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen - Wer zahlt?
Einbau (Neubau): Kosten trägt Bauherr, Einbau (Nachrüstung): Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Eigentümer
Gesetzliche Grundlage zur Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern
Im Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung vom 18. April 2006 wurde der §48 um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
“(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.)”
Wichtig: Mit dem Wegfall des letzten Satzes des Paragraphen (in Klammern), entfällt die vorher eindeutige Regelung, wer für die Nachrüstung bestehender Immobilien mit Rauchwarnmeldern zuständig ist. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass sie mit dem Ablauf der Frist im Dezember 2009 überflüssig geworden ist. Im Allgemeinen wird nun aufgrund fehlender Regelungen in der Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern davon ausgegangen, dass der Eigentümer dafür verantwortlich ist, Brandmelder anbringen zu lassen. Hat der Mieter bereits Rauchmelder installiert, muss er lediglich die Funktionsfähigkeit und Anbringung nach DIN-Norm 14676 nachweisen und kann von einer generellen Nachrüstung der Immobilie mit Feuermeldern ausgeschlossen werden. Das bezieht sich im Besonderen auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
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