Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht aufgenommen. Bei Neu- und Umbauten wird die Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz seit Dezember 2003 von Architekten und dem zuständigen Bauamt umgesetzt; in allen anderen Fällen kontrollieren die Behörden den Einbau und die Wartung der Rauchmelder nicht.
Beschließen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder der Eigentümer der Immobilie die einheitliche Nachrüstung, entstehen oft Konflikte, wenn der Mieter bereits Feuermelder angebracht hat. In diesem Fall hat das Landgericht in Karlsruhe 2015 in einem Präzedenzfall beschlossen, dass eine Wohnimmobilie, in der bereits Rauchmelder installiert wurden, von einer allgemeinen Nachrüstung mit Funkrauchmeldern ausgeschlossen werden kann. Der Mieter muss lediglich die der DIN-Norm 14676 entsprechende, sachgemäße Anbringung und Funktionstüchtigkeit der Brandmelder nachweisen.
Fakten zur Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz
- Einbaupflicht
Neu- und Umbauten: bis 31.12.2003, Bestehende Immobilien: bis 11.07.2012 - Rauchmelder wo anbringen?
Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen - Wer zahlt?
Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Eigentümer
Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Rheinland-Pfalz
Nach dieser Änderung lautet der § 44 (Wohnungen), Abs. 8 in der aktuellen Fassung:
“In Wohnimmobilien müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnimmobilien sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.”
Da aus dem Gesetz keine eindeutige Regelung hervorgeht, wer für Einbau und Wartung der Feuermelder zuständig ist, heißt es in einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 05.03.2012 dazu:
“Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer der Wohnimmobilien. Sie sind auch für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Immobiliennutzer (Mieter) müsste vertraglich vereinbart werden.”
Wichtig: In jedem Fall hat der Eigentümer eine Sorgfaltspflicht und muss den Zustand der Brandmelder nach Absprache mit dem Mieter regelmäßig überprüfen. Aufgrund der sogenannten Sekundärhaftung drohen bei einem Brand der Verfall des Versicherungsschutzes, hohe Bußgelder und bei Personenschaden sogar bis zu fünf Jahre Haft
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