Die Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein wurde im April 2004 offiziell eingeführt. Nach einer Fristverlängerung für die Nachrüstung von Bestandsbauten, müssen alle Wohnimmobilien bis Januar 2011 mit Rauchmeldern ausgestattet worden sein. Ein allgemeiner Konflikt entsteht oft, wenn Mieter bereits Rauchmelder eingebaut haben.
2015 schuf das Landgericht Karlsruhe einen Präzedenzfall: Wohnimmobilien, in denen bereits Feuermelder installiert wurden, können von einer einheitlichen Nachrüstung ausgenommen werden. Lediglich der sachgemäße Einbau und die Funktionsfähigkeit nach der DIN-Norm 14676 müssen nachweisen werden.
Fakten zur Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein
- Einbaupflicht
Neu- und Umbauten: bis 01.04.2005, Bestehende Immobilien: bis 31.12.2010 - Rauchmelder wo anbringen?
Schlafräume; Kinderzimmer; Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen - Wer zahlt?
Einbau: Kosten trägt Eigentümer, Wartung: Kosten trägt Mieter
Gesetzliche Grundlage zum Brandschutz Schleswig-Holstein
Mit dem Gesetz vom 22.01.2009 wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein neu gefasst und definiert §49 Abs. 4 wie folgt:
“(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”
Wichtig: Auch wenn die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gesetzlich dem Mieter obliegt, der Eigentümer muss im Falle eines Brandes nachweisen, seine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben. Er muss den Wartungszustand der Brandmelder regelmäßig überprüfen. Wird ein Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein angezeigt, müssen die Behörden reagieren. Es drohen hohe Bußgelder, im Schadensfall der Verlust des Versicherungsschutzes und sogar bis zu fünf Jahre Haft, wenn Personen bei einem Brand zu Schaden kommen.
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